Rechte für Einsichten

Als Studierende habt ihr bei euren Einsichten in Klausuren Rechte, die ihr wahrnehmen könnt.
Diese sind in der Übergreifenden Prüfungsordnung (ÜPO) festgelegt.
Die Prüfungsordnung könnt ihr auch hier herunterladen.

Hier wollten wir einmal eure wichtigsten Rechte auflisten (Nach der ÜPO vom 14.07.2022):


  1. Einsichtnahme
    In Einsichtnahmen darfst du dich gemäß ÜPO §22 Abs.1 von einer schriftlich bevollmächtigten Person vertreten lassen. Die Vertretung kann eine beliebige Person sein.
    Eine Vorlage für die notwendige Vollmacht findet sich hier:

  2. Kopien und Notizen
    In jeder Einsichtnahme hast du gemäß ÜPO §22 Abs.3 das Recht Notizen anzufertigen und mitzunehmen. Zusätzlich muss dir eine Kopie der Prüfungsunterlagen ermöglicht werden; das bedeutet Bewertung und Korrektur deiner Lösungen und Aufgabenstellung dürfen nach Anfrage an den Lehrstuhl kopiert/fotografiert werden. 

  3. Widerspruchsverfahren (ÜPO § 23)
    Wenn du nach der Einsicht der Meinung bist, dass deine Klausur nicht korrekt bewertet wurde und deiner Beschwerde in der Einsicht nicht stattgegeben wurde, hast du die Möglichkeit innerhalb eines Monats eine Beschwerde beim Prüfungsausschuss (PA) einzulegen, welcher dann über Weiteres entscheidet. Hierfür genügt ein formloses Anschreiben an den PA mit Name, Studiengang, Matrikelnummer und Anliegen (die Email-Adressen könnt ihr hier finden). Beschreibe einfach deine Situation.

  4. Mündliche Ergänzungsprüfung: (ÜPO §14 (2))
    Solltest du drei Mal eine Klausur nicht bestehen, hast du das Recht auf eine mündliche Ergänzungsprüfung. In dieser hast du die Möglichkeit, deine Note von einer 5.0 auf eine 4.0 zu verbessern. Dazu musst du spätestens bei der Einsicht einen Antrag an das Institut stellen.
    Dieses Recht hast du allerdings nicht, wenn du die 5.0 aufgrund eines Täuschungsversuch oder nicht erscheinen jeweils im letzten Klausurantritt erhalten hast.

  5. Härtefallantrag
    Wenn dir schwierige Lebensumstände einen unfairen Nachteil in deinem Studium verschafft haben, kann ein Härtefallantrag an den Prüfungsausschuss gestellt werden, um solch einen Nachteil auszugleichen, zum Beispiel das Recht auf eine Ersatzprüfung. Solche Anträge sind immer Einzelfallentscheidungen des Prüfungsausschusses.


Weitere Informationen können in der Handreichung zur Klausureinsicht gefunden werden.
Bei weiteren Fragen oder Problemen schreibt uns auch gerne eine Mail, oder kommt direkt in der Fachschaft vorbei!

Alle Angaben auf dieser Seite sind ohne Gewähr! (Stand 22.06.2023)